Der naturnahe Garten

Garten

In einem Garten, der die Natur bereichert und in dem es viel zum Beobachten gibt, wachsen einheimische Pflanzen. Exoten bieten meist keinen Lebensraum für die Tiere am Niederrhein.

Wenig Arbeit und viel Freude macht ein Garten mit einer Hecke aus Weißdorn, Schlehe, Salweide und Haselnuss und einer Wildwiese mit Kerbel, Pimpernelle und Wilder Möhre. Zur Pflege bedarf es nur einer Gartenschere, damit die Sträucher nicht in die Wiese wachsen und einer Sense, mit der wir im Herbst das Gras mähen und es unter den Sträuchern von den Bodentieren in Humus umwandeln lassen. Die Tiere kommen dann von ganz alleine.

Wenn wir in solch einem Garten nicht zu viel „sauber machen“ und „aufräumen“, dann entsteht ein ökologisches Gleichgewicht zwischen Pflanzen, Tieren, Boden, Regen und Sonne.

Bewässerung, „Schädlingsbekämpfung“, Laubbläser, Dünger und Braune Tonnen sind dann überflüssig.

Hier brauchen wir nur noch Zeit, um die Natur zu beobachten und uns an ihr zu erfreuen.

Im Folgenden finden Sie interessante Links zur Nutzung und Gestaltung eines naturnahen Gartens.

„Die lautstarken und energiezehrenden Laubsauger sind keine Lösung: Sie saugen und häckseln zusammen mit dem Laub auch die Kleintierwelt auf, wie Regenwürmer, Insekten und Pilze, die man im Laub kaum bemerkt. Sie dienen nicht nur Vögeln oder Igeln als Nahrung. All diese Lebewesen zersetzen auch das abgestorbene Pflanzenmaterial und führen Nährstoffe und Mineralien zurück in den Boden. Wenn man das Laub aus dem Garten entfernt, ist man gezwungen, später (künstliche) Düngemittel zu verwenden.“

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Zum Abschluss noch einige rechtliche Bemerkungen. Kürzlich erreichte uns eine Anfrage einer Gartenbesitzerin, die typisch ist für Nachbarschaftsstreitereien.

„Wir haben einen sehr schönen naturbelassenen Garten, die Bepflanzung zum Nachbarn besteht seit mehr als 40 bzw. im vorderen Teil seit ca 18 Jahren. Nun ist die Kirschlobeerhecke mit zur Zeit 2 m dem Nachbarn zu hoch und er fordert uns anwaltlich auf, diese zu radikal zu kürzen. Im Moment sind dort einige Vogelnester im Bau bzw. schon vorhanden und unser Gärtner weigert sich, diese zu kürzen. Ein Formschnitt ist nicht genug. Im hinteren Bereich des Gartens befinden sich die ältesten Sträuchen mit einer derzeitigen Wuchshöhe von 3 m, diese sollen ebenfalls in der Höhe auf mindestens 2 m gestutzt werden, besser noch niedriger, damit der Nachbar Licht und Luft bnekommt und noch besser, wir entfernen alles. Eine gerichtliche Auseindersetzung ist uns bereits schriftlich angedroht worden, wenn wir diese seine Bedingungen nicht erfüllen. Aber wir sehen nicht ein, den alten Bestand zu ändern. Was können wir seitens des Naturschutzes tun? Oder sind uns die Hände gebunden?“

Zu konkreten rechtlichen Auseinandersetzungen können wir zwar keinen verbindlichen und gerichtsverwertbaren Beistand leisten. Aber folgende Informationen sind hilfreich:

Es gelten hier das Nachbarschaftrecht des Landes NRW und das Landschaftsgesetz NRW.

Das Landschaftsgesetz verbietet laut § 64, Hecken, Sträucher etc. in der Zeit vom 01. März bis zum 30.September“ zu beseitigen oder zurückzuschneiden (unberührt bleiben schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen). Das sollten auch Gärtner wissen.

Das Nachbarschaftsrecht regelt: Hecken mit einer Höhe von bis zu 200 cm müssen mindestens 50 cm Grenzabstand einhalten, Hecken über 200 cm mindestens 1,00 m Abstand.
Der Anspruch auf Beseitigung oder Rückschnitt von Anpflanzungen verjährt in den meisten Bundesländern innerhalb von fünf Jahren!

Bei rechtlichen Auseinandersetzungen, die sich durch freundliche Gespräche nicht lösen lassen, gibt es in solchen Fällen des Nachbarschaftsstreites die Möglichkeit, einen Schiedsmann einzuschalten. Das führt in vielen Fällen zum Erfolg, ohne den letzten und kostspieligen Weg einer gerichtlichen Ausenandersetzung zu beschreiten.
(http://www.wz.de/lokales/kreis-mettmann/nachrichten-aus-langenfeld-und-monheim/nachbarschaftsstreit-ein-fall-fuer-den-schiedsmann-1.922583)

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