Die öffentliche Hand kauft im Jahr für fast 400 Milliarden Euro ein – von Bleistiften bis zu Bussen für den öffentlichen Personennahverkehr. Diese erhebliche Nachfragemacht können Kommunen nutzen, um Umweltbelastungen zu reduzieren, das Angebot umweltfreundlicher Produkte und Dienstleistungen zu verbessern oder die Markteinführung innovativer umweltfreundlicher Produkte gezielt zu unterstützen..
https://www.umweltbundesamt.de/themen/wirtschaft-konsum/umweltfreundliche-beschaffung#strap-14488
In der Vergangenheit war der Preis gemäß der einschlägigen Vergaberichtlinien ausschlaggebend für den Zuschlag. Faire Arbeitsbedingungen, nachhaltige Produktion, langlebige Ausführung wurden dabei wenig bis gar nicht berücksichtigt, was im Vorfeld auch nicht ganz leicht zu beurteilen bzw. zu belegen ist. Diese Argumente zählen nicht mehr, zumindest nicht mehr grundsätzlich.
Die im Rahmen der Gesetzesnovelle 2016/2017 durch das Vergaberechtsmodernisierungsgesetz, die Vergaberechtsmodernisierungsverordnung sowie die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) eingeführten Änderungen legen dabei den Fokus auf Vorschriften zur umweltfreundlichen Beschaffung.
Besonders hervorzuheben ist die Neuregelung zur Verwendung von Gütezeichen. So ist es öffentlichen Beschaffungsstellen nun gestattet, Gütezeichen – wozu auch Umweltzeichen zählen – direkt einzufordern und auf deren detaillierte technische Anforderungen zu verweisen. Diese müssen den vergaberechtlichen Mindestanforderungen entsprechen und die Leistung eindeutig und transparent beschreiben. Das Umweltzeichen Blauer Engel und seine Vergabekriterien erfüllen grundsätzlich die vergaberechtlichen Maßgaben (§ 34 Abs. 2 VgV/ § 24 Abs. 2 UVgO). Um auf entsprechende Vergabekriterien zu verweisen, bietet sich eine Verlinkung zu den Vergabekriterien des Blauen Engels für das zu beschaffende Produkt an.
Ferner dürfen öffentliche Auftraggeber zum Nachweis, dass die Anforderungen in der Leistungsbeschreibung (die technischen Spezifikationen, Zuschlagskriterien und Ausführungsbedingungen betreffend) eingehalten sind, verlangen, dass die Produkte mit einem bestimmten Gütezeichen versehen sind (§ 34 VgV/ § 24 UVgO). Sie müssen allerdings auch ausdrücklich den Nachweis durch gleichwertige Gütezeichen zulassen.
Im Ergebnis bringt die neue Rechtslage den öffentlichen Beschaffungsstellen für die Beschreibung der Anforderungen in der Leistungsbeschreibung und ihrem Nachweis damit erhebliche Erleichterungen, sagt das Umweltbundesamt.
Inzwischen gibt es ein bundesweites Netzwerk für faire Beschaffung und zahlreiche Hilfen und Anleitungen für Kommunen, so dass einer nachhaltigen Beschaffung nichts mehr im Wegeb steht – wenn Politik und Verwaltung das wollen.